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Impressum:

Ronald Vollmann - Installationstechnik

 

Gartengasse 39

7543 Neusiedl bei Güssing

 

E-Mail: info@vollintech.at

Telefon: 0664 50 10 662

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Herausgeber und Eigentümer: Ronald Vollmann

Für den Inhalt verantwortlich: Ronald Vollmann

Technische Umsetzung: Stefan Sommer

UID: ATU65452422

Datenschutz:

Datenschutzerklärung:

Vollmann Installationstechnik nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website. Sie als Nutzer stimmen der Datenverarbeitung im Sinne dieser Erklärung zu.

Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.

Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

Kontakt mit uns:

Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen, werden Ihre Daten ausschließlich für die Beantwortung Ihres Anliegens bzw. für die Kontaktaufnahme und die damit verbundene technische Administration gespeichert und verwendet. Ihre Daten werden nach abschließender Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht, sofern Sie das wünschen und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

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Erhebung personenbezogener Daten:

Personenbezogene Daten werden nur erfasst, wenn Sie diese durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars auf der Website www.vollintech.at bekannt geben. Die angegebenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

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Ihre Rechte:

Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.

Änderungen dieser Datenschutzerklärung:

Vollmann Installationstechnik behält sich das Recht vor, diese Datenschutzerklärung jederzeit unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen zu ändern.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH

Der Auftragsnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen.

 

2. KOSTENVORANSCHLÄGE

2.1 Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen.

2.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich; für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grunde dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.3 Sämtliche technischen Unterlagen einschließlich des Leistungsverzeichnisses bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

 

3. ANGEBOTE

3.1 Angebote werden nur schriftlich oder per FAX erstellt.

3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

 

4. BESTELLUNGEN UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGNEN

An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diese nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

 

5. PREISE

Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den a) Lohnkosten und/oder b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als drei Monate.

 

6. LEISTUNGSÄNDERUNGEN UND ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN

6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

7. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

7.1. Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7.2. Erforderliche Bewilligung Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

7.5. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird sein dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten, wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

7.6. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

 

8. LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE

8.1. Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt worden ist.

8.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der „garantierten“ oder „ fix“ zugesagten entsprechend hinausgeschobenen. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8.3. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sind dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

 

9. VERRECHNUNG

Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich des Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis max. 1 m bleiben unberücksichtigt.

 

10. BEIGESTELLTE WAREN, INFORMATIONEN SEITENS DES AUFTRAGGEBERS

10.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 50 Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

10.2. Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

10.3. Erteilt der Auftraggeber Informationen insbesondere hinsichtlich des Bau- und Dämmzustandes , sowie des U-Wertes des einem Auftrag unterliegenden Objektes kann der Auftragnehmer ohne weitere Prüfung von der Richtigkeit dieser Informationen ausgehen und übernimmt der Auftraggeber diesbezüglich die Haftung.

 

11. ZAHLUNG

11.1. Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.

11.2. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu stellen und diese fällig zu stellen.

11.3. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzubrechen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

11.4. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

 

12. EIGENTUMSVORBEHALT

12.1. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

12.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehende Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt im Vertrag gleichzusetzen ist.

 

13. BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES (LEISTUNGSBESCHREIBUNG)

13.1. Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler; b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

13.2. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

 

14. GEWÄHLEISTUNG

14.1. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

14.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an bzw. mit der Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung; sollte jedoch der Auftraggeber bereits vor Übergabe, bzw. der Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

 

15. SCHADENSERSATZ

15.1. Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.

15.2. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

15.3. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

 

16. PRODUKTHAFTUNG

16.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bleiben stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder aufgrund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

 

17. ERFÜLLUNGSORT

17.1. Erfüllungsort ist Neusiedl b. G. (= Sitz des Auftragnehmers)

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